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Das Grundbuch für Ihr Wochenendhaus

Wochenendhaus und der Grundbucheintrag

Eintragungen im Grundbuch für Ihr Wochenendhaus werden im Katasteramt der zuständigen Gemeinde vollzogen. Wenn das Gebäude auf Ihrem eigenen Land errichtet wurde finden Sie darin sämtliche frühere Eigentümer und die genauen Angaben zu dem Grundstück. Aufgeteilt ist das Grundbuch in Abteilungen mit den Bezeichnungen 1, 2 und 3.

Was im Grundbuch steht

Eintrag im Grundbuch für Ihr WochenendhausDas Grundbuch für Ihr eigenes Wochenendhaus enthält ein Bestandsverzeichnis, das Auskunft über die genaue Lage und Größe des jeweiligen Grundstücks gibt. Das trifft auch auf Wochenendhäuser zu.

Dabei richtet sich die Grundbücher nach den Bezeichnungen im Kataster (nach Gemarkung, Flur und Flurstück). Außerdem finden sich im Grundbuch Angaben über Erbbaurecht oder Wohnungseigentum.

Belastungen im Grundbuch für ein Wochenendhaus sind relativ selten, könnten aber bei größeren Objekten auch mit eingetragen sein.

Abteilungen im Grundbuch

1. Abteilung
Die erste Abteilung im Grundbuch enthält Angaben zu den Eigentümern oder Erbbauberechtigten eines Grundstücks, auch mehrere Eigentümer unter Angabe des sie verbindenden Rechtsverhältnisses (z. B. »als Miteigentümer zu je 1/2« oder »in Erbengemeinschaft«). Ferner wird die Grundlage der Eigentumseintragung angegeben. Das ist beispielsweise bei einem Erwerb aufgrund eines notariellen Kauf- oder Schenkungsvertrages die datumsmäßig bezeichnete Einigung der Parteien über die Rechtsänderung (Auflassung), bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlagsbeschluß, bei einem Erwerb im Wege der Erbfolge der zum Nachweis vorgelegte Erbschein.

2. Abteilung
Die zweite Abteilung im Grundbuch enthält alle Lasten und Beschränkungen, die nicht der dritten Abteilung angehören. Dazu gehört beispielsweise die Auflassungsvormerkung, die zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch vermerkt wird. Dazu gehören z.B. auch Überfahrtsrechte Dritter, die das Wochenendhaus-Grundstück belasten.

3. Abteilung
Die dritte Abteilung im Grundbuch enthält mögliche Grundpfandrechte: dazu gehören Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Hypothek und Grundschuld geben dem Gläubiger das Recht, daß ihm eine bestimmte Summe Geld aus dem Grundstück bezahlt wird; sie unterscheiden sich etwas in der rechtlichen Verknüpfung zwischen diesem Recht und der Forderung, die durch dieses Recht gesichert wird. Die Zahlung des Geldes »aus dem Grundstück« erfolgt, wenn nicht freiwillig gezahlt wird, durch Zwangsvollstreckung.
Eintragungen und Änderungen im Grundbuch
Eintragungen im Verzeichnis vom Grundbuchamt Ein Eigentümerwechsel gilt erst mit der Eintragung für das Wochenendhaus im Grundbuch als vollzogen. Sie findet etwa ein halbes Jahr nach der notariellen Beurkundung statt. Sie können sich den künftigen Erwerb mit dem Eintrag einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch sichern lassen.

Die Besonderheit bei Änderungen im Grundbuch besteht darin, dass alle Änderungen nachvollzogen werden. So werden Teile im Grundbuch nicht einfach gelöscht, sondern lediglich rot unterstrichen, was die Löschung verdeutlicht.
Was kostet ein Grundbuchauszug
Die Preise für einen Grundbuchauszug sind vom Gesetzgeber vorgeschrieben. So bezahlt man für einen beglaubigten Auszug 20.00 EUR und für einen unbeglaubigten Auszug 10.00 EUR.
Einen unbeglaubigten erhält man als Nachweis ob es sich tatsächlich um den Eigentümer handelt. Er nennt sich auch einfacher Grundbuchausdruck.

Der beglaubigte Grundbuchausdruck enthält den amtlichen Nachweis.

Berechtigt zum Empfang sind Eigentümer, Berechtigte die in der Abteilung II und III eingetragen sind und alle weiteren Personen die ein berechtigtes Interesse darlegen können.
Für Kauf- und Mietinteressenten besteht kein berechtigtes Interesse.
Weitere Informationen über Grundbuch Einträge, Formulare und Broschüren erhalten Sie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder.
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