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Ablaufleistung wird immer bei Vertragsablauf ausgezahlt

Der Betrag, die Ablaufleistung, den die Gesellschaft bei Vertragsablauf von kapitalbildenden Versicherungen auszahlt, setzt sich zusammen aus der bei Vertragsabschluss garantierten Versicherungssumme zuzüglich der Überschussanteile.

Die Ablaufleistung nach Ablauf des Vertrages


Ablaufleistung bei einer VersicherungDie zu erwartende Ablaufleistung der Kapitallebensversicherungen kann nur geschätzt werden. Bei einem Vergleich mehrerer Anbieter ist deshalb zu berücksichtigen, wie vorsichtig die jeweilige Gesellschaft in der Vergangenheit ihre Prognosen kalkuliert hat und mit welchen Kostensätzen gerechnet wurde.

Letztere werden in der Regel in Prozent ausgedrückt und enthalten Abschluss- wie Verwaltungskosten bezogen auf die abgeschlossene Versicherungssummen. Die Ablaufleistung wird immer bei Vertragsablauf ausgezahlt.

Verträge vor 1.1.2005 steuerfrei


Für kapitalbildende Lebensversicherung, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind bei Kapitalzahlung oder Ablaufleistung zum vereinbarten Laufzeitende komplett steuerfrei.

Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Laufzeit: Mindestens 12 Jahre
  • Beitragszahlungsdauer: Mindestens 5 Jahre


Leistungen in der Ablaufphase


Wer die Leistungen in der Ablaufphase als wiederkehrende Rente in Anspruch nimmt, muss lediglich den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Bei einem Endalter von 65 beläuft sich der Ertragsanteil auf gerade einmal 18 Prozent. Dieser Prozentsatz der erhaltenen Rente wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.

Zu beachten ist jedoch, dass man die seit mindestens 2005 laufenden Verträge nicht verändert. Wer seine steuerfreie Ablaufleistung durch eine Aufstockung des monatlichen Beitrags oder eine Einmalzahlung zu erhöhen, wird später vom Finanzamt bestraft. In diesem Fall müsste der komplette Vertrag nach den Regeln für neu abgeschlossene Verträge versteuert werden.
Vorzeitige Kündigung von kapitalbildenden Versicherungen

Kapitalbildende Versicherungen vorzeitig kündigenHöhere Zinsen kann und darf die Versicherung ihren Kunden nicht garantieren denn im Laufe von Jahren steigen und fallen die Werte. Manche kapitalbildenden Lebensversicherungen bieten ihren Kunden bei fallenden Zinsen einen Beitragserhalt an.

Das bedeutet, dass man am Ende der Laufzeit die eingezahlten Gelder sicher wieder ausgezahlt bekommt, aber nichts darüber hinaus garantiert wird. Dieser Beitragserhalt ist bei Riester-Verträgen und der betrieblichen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschrieben.

Statistisch gesehen werden zwei Drittel aller Verträge vorzeitig gekündigt. Dieser vorzeitige Ausstieg wird richtig teuer, denn dann bekommt man nur den sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt und dabei kann man auch Geld verlieren. Der Rückkaufswert ist oft niedriger als der Betrag, den man im Lauf der Jahre tatsächlich bereits eingezahlt hat.
Von den Kapitaleinkünften wird Abgeltungssteuer erhoben

Wenn die Ablaufleistung ausgezahlt wird steht auch die Frage nach der Abgeltungssteuer auf den Ertrag.
Der Ertrag bzw. Gewinn wird als Unterschiedsbetrag bezeichnet und zählt zu den so bezeichneten Kapitaleinkünften. Daher fällt für diesen Betrag Abgeltungssteuer in der Höhe von 25 Prozent an. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Es gibt allerdings auch Fälle, bei denen stattdessen der persönliche Einkommenssteuersatz auf den Gewinn angewendet wird.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Kapitallebensversicherung zu kündigen oder zu verkaufen. Gerade auch aus steuerlicher Sicht kann sich das durchaus lohnen. Dabei müssen Sie zwischen Ablaufleistung und Rückkaufwert unterscheiden. Als Ablaufleistung wird dabei die Summe der von Ihnen angesparten Beträge abzüglich der angefallenen Kosten, der gutgeschriebenen Überschüsse sowie des Schlussbonus. Geht es dagegen um den Rückkaufswert, handelt es sich in der Regel um die Summe der angesparten Beträge, von denen noch Kosten und ein Stornoabschlag abgezogen werden.
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