Risikolebensversicherung für die Absicherung der Familie
Die Risikolebensversicherung dient der Vorsorge für die Hinterbliebenen. Wenn der Versicherungsnehmer verstirbt, erhalten die Hinterbliebenen einen Kapitalbeitrag, dessen Höhe bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Endet der Vertrag zu Lebenszeiten der versicherten Person, werden keine Leistungen fällig.
Anfallende Überschüsse werden mit dem Beitrag verrechnet um damit regelmäßige Zahlungen zu senken.
Die Risikolebensversicherung für den Erhalt der Existenz der Hinterbliebenen
Die Risikolebensversicherung für Ihre Absicherung bildet kein Kapital. Deshalb kann sie schon für relativ niedrige Beiträge einen hohen finanziellen Todesfallschutz gewähren. Die Risikolebensversicherung trägt entscheidend zur finanziellen Absicherung bei. Denn wenn bei einer jungen Familie der Hauptverdiener ausfällt, drohen häufig finanzielle Schwierigkeiten.
Insbesondere wer ein Darlehn für ein Haus oder eine Wohnung aufgenommen hat, sollte eine Risikolebensversicherung abschließen. Im Todesfall können dann die Hinterbliebenen das Darlehn aus den Versicherungsleistungen tilgen.
Wann leistet die Risikolebensversicherung ?
Die versicherte Person versichert den Tod durch eine Risikolebensversicherung. Im Todesfall wird die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt. Die Risikolebensversicherung versichert ausschließlich den Tod und leistet dann im vollen Umfang.
Für die Vertragsdauer sollte zum Beispiel entscheidend sein, wie lange die Kinder auf Unterstützung angewiesen sind oder bis wann die Finanzierung des Hauses läuft.
Wie hoch ist der Beitrag?
Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter, der Laufzeit und der Versicherungssumme. Die zu zahlenden Beiträge sind wesentlich geringer als bei einer Kapitallebensversicherung, so dass hohe Versicherungssummen zu sehr günstigen Beiträgen versichert werden können. Sie erhalten von uns ein Angebot der Risikolebensversicherung für Ihre Absicherung.
Eine Risikolebensversicherung lässt sich später auch in eine kapitalbildende Versicherung umwandeln. Hier kommt oft der Vorteil zum tragen das keine zusätzliche Gesundheitsprüfung mehr anfällt.
Der Beitrag und die Versicherungssumme können dann in Abhängigkeit zueinander neu festgelegt werden.
Die Umwandlung ist während der Laufzeit zu jedem Zeitpunkt möglich.
Die Risikolebensversicherung und der Nachlass
Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung geht im Todesfall des Versicherten in den Nachlass und die Hinterbliebenen zahlen eine entsprechende Erbschaftssteuer. Den Ehepartner und die Kinder trifft das nicht sehr hart weil es hohe Freibeträge gibt.
Das Steuerrecht sieht für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000, für die Kinder 400.000 Euro vor. Nicht verheiratete Paare fahren da sehr viel schlechter. Der Freibetrag liegt bei mageren 20.000 Euro. Die ausbezahlte Risikolebensversicherung sprengt oft bei nahen Verwandten die Freibetragsgrenze. Fließt die Versicherungssumme in den Nachlass, sind steuerliche Grenzbeträge ausgereizt.
Hatte der Verstorbene Schulden, wirkt sich das positiv aus. Die Versicherungssumme wird ausgezahlt und fließt in den Nachlass. Hier heben sich Plus und Minus auf, die Versicherungssumme dient erst einmal zur Tilgung. Ist das Geld aus der Risikolebensversicherung so aufgebraucht, gibt es keine erbschaftssteuerliche Konsequenzen.
Steuerliche Behandlung
Versicherungsbeiträge können im Rahmen der Höchstbeiträge für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 IV 4 und 4a EStG abgezogen werden. Die Versicherungsleistung unterliegt nicht der Einkommenssteuer Tatsächliche Steuerbelastung hängt davon ab, ob Versicherungssumme zusammen mit sonstigem steuerpflichtigen Leistungen den jeweils zur Anwendung kommenden Freibetrag übersteigt.
Wenn der Versicherungsvertrag sich im Betriebsvermögen befindet: Die Versicherungsbeiträge können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Versicherungsleistung stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
Die Versicherungsbeiträge können bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer als Sonderausgaben nach § 10 I Nr. 3a EStG