Direkt zum Seiteninhalt
Telefon 03841-620372
Menü überspringen
DW-VERSICHERUNGSSERVICE
Menü überspringen
Menü

Versicherungssteuer für Schaden- und Unfallversicherungen

Auf eine Reihe von Versicherungen muss eine Abgabe gezahlt werden, die der Versicherrer bei jeder Beitragszahlung direkt an das Finanzamt abführt. Ausgenommen sind Lebens-, Pflege- und private Krankenversicherungen. Die Versicherungssteuer für Schaden- und Unfallversicherungen beträgt seit 2010 pauschal 19 Prozent.
Ausnahmen bestehen in der Feuerversicherung (13,2 Prozent) und bei Policen, die das Feuerrisiko abdecken.
Bei einer verbundenen Wohngebäudeversicherung beträgt der Satz 17,75 Prozent, eine verbundene Hausratversicherung mit Feuerschutz belastet der Fiskus mit 16,15 Prozent an Steuern.

Steuern auf Versicherungsverträge

Die Versicherungssteuer auf Versicherungsverträge
Steuerschuldner ist immer der Versicherungsnehmer, Steuerentrichtungsschuldner ist in der Regel der Versicherer. Haftungsschuldner sind neben dem Versicherer, dessen zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigte und Beauftragte und bei Vorliegen einer Fremdversicherung auch jede Person die aus einer solchen Versicherung für fremde Rechnung Versicherungsschutz erhält § 7 Abs. 7 Nr. 3 VersStG.

Die Versicherungssteuer kann nicht bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden, denn die Erhebung steht in keinem Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit von Privatpersonen, Unternehmen oder Institutionen. Eine Einreichung beim Finanzamt wäre ohnehin schwerlich möglich, da die Steuer in den Versicherungsverträgen oft nicht extra ausgewiesen werden.


Versicherungssteuer für die einzelnen Produkte


Das Versicherungssteuergesetz

Das Versicherungsteuergesetz (VStG) ist ein deutsches Gesetz, das am 27. Juli 1953 in Kraft getreten ist und die Besteuerung von Lebensversicherungen, Krankenversicherungen und Haftpflichtversicherungen regelt.
Hier sind einige wichtige Bestimmungen des VStG:
§1: Zweck Das Gesetz soll die Einnahmen aus Versicherungsprämien besteuern, um den Staatshaushalt zu finanzieren.
§2-4: Steuerpflichtiger Die Steuerpflichtigen sind Privatpersonen und Unternehmen, die eine der oben genannten Arten von Versicherungen abschließen oder beziehen. Ausnahmen gelten für bestimmte Gruppen, wie Rentner oder Erwerbslose.
§5: Steuertarif Die Steuer beträgt 1% des Jahresprämienbetrages. Die Prämie wird auf den gesamten Vertragszeitraum bezogen, auch wenn der Vertrag nicht für das ganze Jahr läuft.
§6-8: Steuerzahlung Die Versicherungssteuer ist im Zusammenhang mit der Prämienzahlung an den Versicherer zu zahlen oder in einem separaten Schritt übermittelt. Der Versicherer meldet dann die Zahlung an das Finanzamt.
§9-11: Ausnahmen und Erleichterungen Das Gesetz enthält bestimmte Ausnahmen und Erleichterungen, wie zum Beispiel für Menschen mit geringem Einkommen oder in besonderen Bedarfsschutz fallen. Diese Fälle sind im Gesetz ausdrücklich genannt.
§12: Straf- und Bußgeldvorschriften Werden die Steuerpflichtigen oder Versicherer gegen das VStG verstossen, können sie Strafen oder Bußgelder erhalten.
Wer muss eine Versicherungssteuer zahlen?
Die Versicherungssteuer müssen Privatpersonen bezahlen, die eine der oben genannten Versicherungen abschließen und Unternehmen, die eine solche Versicherung abgeschlossen haben (z.B. als Arbeitgeber)
Wie hoch ist die Versicherungssteuer?
Die Steuer beträgt 1% des Jahresprämienbetrages. Die Prämie wird auf den gesamten Vertragszeitraum bezogen, auch wenn der Vertrag nicht für das ganze Jahr läuft.
Beispiel: Eine Lebensversicherung kostet 500 Euro pro Jahr. Dann muss man eine Versicherungssteuer von 5 Euro (1% von 500) zahlen.

Wann ist die Steuer fällig?
Die Versicherungssteuer wird normalerweise im Zusammenhang mit der Prämienzahlung an den Versicherer gezahlt oder in einem separaten Schritt übermittelt. Der Versicherer meldet dann die Zahlung an das Finanzamt.

 

Zurück zum Seiteninhalt